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Bürgerliches Gesetzbuch § 1086

Rechte der Gläubiger des Bestellers

§ 1086

Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 3 — Nießbrauch an einem Vermögen

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