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Bürgerliches Gesetzbuch § 1094

Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

§ 1094

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Vorkaufsrecht

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