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Bürgerliches Gesetzbuch § 1099

Mitteilungen

§ 1099

(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen. (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Vorkaufsrecht

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