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Bürgerliches Gesetzbuch § 1149

Unzulässige Befriedigungsabreden

§ 1149

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Hypothek

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