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Bürgerliches Gesetzbuch § 116

Geheimer Vorbehalt

§ 116

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Willenserklärung

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