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Bürgerliches Gesetzbuch § 1160

Geltendmachung der Briefhypothek

§ 1160

(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen. (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Hypothek

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