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Bürgerliches Gesetzbuch § 1165

Freiwerden des Schuldners

§ 1165

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Hypothek

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