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Bürgerliches Gesetzbuch § 117

Scheingeschäft

§ 117

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Willenserklärung

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