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Bürgerliches Gesetzbuch § 1201

Ablösungsrecht

§ 1201

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu. (2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Rentenschuld

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