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Bürgerliches Gesetzbuch § 1214

Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers

§ 1214

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen. (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet. (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen

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