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Bürgerliches Gesetzbuch § 1226

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 1226

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen

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