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Bürgerliches Gesetzbuch § 1228

Befriedigung durch Pfandverkauf

§ 1228

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen

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