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Bürgerliches Gesetzbuch § 1233

Ausführung des Verkaufs

§ 1233

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen

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