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Bürgerliches Gesetzbuch § 1244

Gutgläubiger Erwerb

§ 1244

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen

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