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Bürgerliches Gesetzbuch § 1276

Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

§ 1276

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Pfandrecht an Rechten

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