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Bürgerliches Gesetzbuch § 1294

Einziehung und Kündigung

§ 1294

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Pfandrecht an Rechten

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