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Bürgerliches Gesetzbuch § 1355a

Begleitname

§ 1355a

12der Geburtsname dieses Ehegatten oderder zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.(1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

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