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Bürgerliches Gesetzbuch § 1368

Geltendmachung der Unwirksamkeit

§ 1368

Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Gesetzliches Güterrecht

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