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Bürgerliches Gesetzbuch § 137

Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

§ 137

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Willenserklärung

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