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Bürgerliches Gesetzbuch § 141

Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts

§ 141

(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Willenserklärung

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