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Bürgerliches Gesetzbuch § 1413

Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

§ 1413

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

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