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Bürgerliches Gesetzbuch § 1414

Eintritt der Gütertrennung

§ 1414

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Gütertrennung

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