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Bürgerliches Gesetzbuch § 1418

Vorbehaltsgut

§ 1418

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. 123die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, (3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung. (4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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