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Bürgerliches Gesetzbuch § 1419

Gesamthandsgemeinschaft

§ 1419

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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