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Bürgerliches Gesetzbuch § 1423

Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

§ 1423

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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