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Bürgerliches Gesetzbuch § 1424

Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

§ 1424

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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