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Bürgerliches Gesetzbuch § 1430

Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

§ 1430

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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