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Bürgerliches Gesetzbuch § 1450

Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

§ 1450

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich. (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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