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Bürgerliches Gesetzbuch § 1479

Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

§ 1479

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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