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Bürgerliches Gesetzbuch § 1480

Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

§ 1480

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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