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Bürgerliches Gesetzbuch § 1504

Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

§ 1504

Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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