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Bürgerliches Gesetzbuch § 1505

Ergänzung des Anteils des Abkömmlings

§ 1505

Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Gütergemeinschaft

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