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Bürgerliches Gesetzbuch § 151

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

§ 151

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Vertrag

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