Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
§ 1572
1234der Scheidung,der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oderdes Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktan wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.