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Bürgerliches Gesetzbuch § 1576

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

§ 1576

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung

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