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Bürgerliches Gesetzbuch § 158

Aufschiebende und auflösende Bedingung

§ 158

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Bedingung und Zeitbestimmung

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