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Bürgerliches Gesetzbuch § 1584

Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

§ 1584

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 3 — Leistungsfähigkeit und Rangfolge

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