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Bürgerliches Gesetzbuch § 1586

Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

§ 1586

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten. (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 5 — Ende des Unterhaltsanspruchs

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