Vaterschaft
§ 1592
123der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,der die Vaterschaft anerkannt hat oderdessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.Vater eines Kindes ist der Mann,