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Bürgerliches Gesetzbuch § 1615a

Anwendbare Vorschriften

§ 1615a

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

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