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Bürgerliches Gesetzbuch § 1617h

Geburtsname nach dänischer Tradition

§ 1617h

12dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens unddem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

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