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Bürgerliches Gesetzbuch § 1619

Dienstleistungen in Haus und Geschäft

§ 1619

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

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