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Bürgerliches Gesetzbuch § 162

Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

§ 162

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Bedingung und Zeitbestimmung

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