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Bürgerliches Gesetzbuch § 1626a

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1626a

123wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),wenn sie einander heiraten odersoweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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