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Bürgerliches Gesetzbuch § 1644

Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 1644

(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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