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Bürgerliches Gesetzbuch § 1648

Ersatz von Aufwendungen

§ 1648

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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