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Bürgerliches Gesetzbuch § 168

Erlöschen der Vollmacht

§ 168

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

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