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Bürgerliches Gesetzbuch § 1686a

Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

§ 1686a

12ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, undein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, (2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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