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Bürgerliches Gesetzbuch § 1687a

Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

§ 1687a

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Elterliche Sorge

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