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Bürgerliches Gesetzbuch § 169

Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

§ 169

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

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